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Aktuell im Jahr 2008 suchen wir interessierte Bürger, die mit uns
16 Landtagswahlen Bundestagswahl und EU-Wahl
voranbringen wollen. Bitte melden Sie sich auch
auf www.ub-bundesverband.de dazu.
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Die vom Bundeswahlleiter geprüfte Satzung
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Ein kurzes Vorwort zur UB-Satzung

Unsere Satzung bestand erfolgreich die Prüfung durch den Bundeswahlleiter. Die Teilnahme
an Parlaments-Wahlen ist hierdurch in allen 16 Bundesländern möglich. Dies ist die für alle
gültige Satzung, also gleichermassen für die UB-Bundesebene, UB-Länderebene,
UB-Kreisebene.

Ein "Unabhängigen-Bündnis" sollte immer auch die örtlichen UWG/FWG/
Wählergemeinschaften ansprechen und unterstützen. Da aus wahlrechtlichen Gründen nur
Personen-Mitglieder zulässig sind, wird gebeten dass man hier ebenfalls UB-Mitglied wird.
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Unabhängige Bürgerpolitik
S A T Z U N G


[1] Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

A Der Name der Partei lautet Unabhängige Bürgerpolitik.

B-1 Das Tätigkeits-Gebiet ist Deutschland, beziehungsweise
auch die EU für eventuelle EU-Wahlteilnahmen oder EU-Wahlbündnisse.

B-2 Die Unabhängige Bürgerpolitik ist
bestrebt, eine Mitglieder-Ebene in den Landkreisen (bzw. ebenso kreisfreien
Städten) zu führen. Kreisverbände (oder auch Stadtverbände)
verwenden die Bezeichnungen, die nach dem Parteien-Gesetz als richtig anzusehen sind. Dasselbe gilt
für Landesverbände.

C-1 Als Kurzbezeichnung
verwendet die Unabhängige Bürgerpolitik die Zeichen UB
deutschlandweit.

C-2 Als Zusatzbezeichnung
verwendet die Unabhängige Bürgerpolitik den Zusatz www.unabhaengige.de.

D Die Partei wurde von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern mit dem
Ziel gegründet, an den politischen Aufgaben
mitzuwirken.

E Die Partei kandidiert nicht auf Kommunalebene
gegen aktive und erfolgreiche Wählergemeinschaften, wenn diese im besten Sinne
der Bürgerpolitik die Aufgaben wahrnehmen.

F Sitz der Partei ist zur Zeit Minden/Westfalen.



[2] Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt

A Mitglied kann jede EU-Bürgerin und jeder EU-Bürger werden, der nicht Mitglied
einer anderen konkurrierenden Partei ist und seinen Erstwohnsitz in
Deutschland hat. Auf Antrag und im begründeten Ausnahmefall kann auch Mitglied werden, wer einen solchen
Wohnsitz nicht hat.

B Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung, die Förderung der
Ziele und des Programms der Partei voraus.

C Das Mitglied muss das 16.Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein.

D Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder beim jeweiligen Landkreis-Vorstand zu Protokoll zu erklären.
Der jeweilige Landkreis-Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss.



[3] Rechte und Pflichten der Mitglieder / Ausschluss aus der Partei

A Die Mitglieder der Partei haben volles Stimmrecht in den Kreisverbänden
und betreffend der Kommunalpolitik. Ab Höhe der Landesebene kann ein unter Artikel 7 beschriebenes
Delegierten-System angewandt werden. Die Stimm-Ausübung kann von
der Erfüllung von Beitragspflichten abhängig gemacht werden.

B Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich an
X den Mitgliederversammlungen,
X den Wahlen und Abstimmungen,
X der politischen Willensbildung innerhalb der Partei zu beteiligen und
die Ziele der Vereinigung zu fördern.

C Mitgliedskartei und Beiträge
X Die Partei verwaltet die Mitgliederkartei zentral auf Landesebene.
Die Kreisverbände übersenden die bei ihnen geführten Mitgliederlisten regelmässig
an eine Landesgeschäftsstelle.
X Die Mitgliederkartei unterliegt den zum Schutze der Mitglieder
dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
X Das Mitglied hat für die Dauer seiner Mitgliedschaft eine Einzugsermächtigung
gegenüber der Partei zu erteilen, sofern die Partei (siehe unter Artikel "Beiträge") dies beschliesst.

D Ausschluss von der Partei
X Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung, oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei
verstoßen hat und dadurch der Vereinigung erheblichen Schaden zugefügt hat.
X Gründe für den Ausschluss sind insbesondere
X Die Zugehörigkeit zu einer anderen konkurrierenden Partei, sofern
nicht besondere vom Vorstand genehmigte Ausnahmegründe vorliegen.
X Ein öffentliches parteischädigendes Verhalten.
X Der Austritt aus der Fraktion der Partei in einer Vertretungskörperschaft
unter Beibehaltung des Mandats.
X Die wiederholte Missachtung der Vertraulichkeit von Beratungen und
vereinigungsinternen Angelegenheiten.
X Veruntreuung von Vermögen.
X Die rechtskräftige Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlungen.
X Wer nach zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist.

E Der Ausschluss wird vom nach der Schiedsordnung zuständigen Schiedsgericht
beschlossen. Er ist schriftlich zu begründen. Die Berufung an ein Schiedsgericht
höherer Stelle ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu
begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied
von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes
ausschließen.



[4] Allgemeine Gliederung der Partei

A Die Partei gliedert sich insbesondere in die für die
Bürgerpolitik wichtige Landesebene und Kreisebene.
Die Unabhängige Bürgerpolitik meint mit
Kreisverbänden das zugehörige Gebiet, welches deckungsgleich zu den
politischen Grenzen von Landkreisen ist. Bei kreisfreien Städten gilt
das Gebiet der kreisfreien Stadt als das zugehörige Betätigungsgebiet.
Für Landesverbände gilt
als zugehöriges Gebiet, welches deckungsgleich zu den
politischen Grenzen des Bundeslandes liegt. Die Unabhängige Bürgerpolitik
sieht für die Bundesebene das Gebiet an, welches deckungsgleich zu den
politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist.

Unterhalb der Kreisebene ist die Bildung von Ortsgruppen
möglich, wenn keine aktive und erfolgreiche Wählergemeinschaft
sich im Sinne der Bürgerpolitik anbietet.

B Allgemein und auch besonders in der Aufbauphase ist die Bildung
von Kreisverbänden anzustreben. Die Kreisebene ist als die
wichtigste Ebene anzusehen, ohne deren aktive
Gestaltung kein Vorankommen gelingen würde.

C Der Vorstand, die Landesverbände, die Kreisverbände und die Mitgliederversammlung sind zur
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu Volksvertretungen der Partei
befugt, soweit hierzu keine andern gesetzlichen Vorschriften bestehen.

D Als eigenständige Partei kann (voraussichtlich) keine direkte Mitgliedschaft
bei "Wählergemeinschaften-Landesverbänden" realisiert werden. Die jeweiligen Kreisverbände
sollten jedoch grundsätzlich zur Bündelung der Kräfte wirken, welches
es ermöglicht alle Kreiswahl-Ergebnisse in eine gemeinsame Regionalrats-Vertretung
zu bündeln.



[5] Organe

Als Organe der Partei werden festgelegt
X Die Mitgliederversammlung.
X Der Vorstand.
X Ernannte Sonderbevollmächtigte wie Sprecher
und Referenten.

Die jeweiligen Aktiven der Landes-Ebene und Landkreis-Ebene unterstützen sich
gegenseitig im Wahlkampf und in der Pressearbeit.



[6] Die Mitgliederversammlung

A Die Landkreis-Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei im
Landkreis und tritt mindestens
1x jährlich als Hauptversammlung zusammen.
Die Landes-Mitglieder/Delegierten-Versammlung ist das oberste Organ der Partei im
Land, entsprechendes gilt im Bund.
Sie wird vom Vorstand schriftlich mit
einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen einberufen.
Nach Möglichkeit soll eine Termin-Bekanntgabe mit einer Frist
von zwei Monaten erfolgen.

B Der ranghöchsten Hauptversammlung obliegt es, Beschlüsse über eine
überregionale Programmatik, über die Satzung, die
Beitragsordnung, die Finanzierung, die Auflösung sowie die Verschmelzung oder
Listenverbindungen mit anderen Parteien zu fassen.

C Eine ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

D Die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter sowie die
übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder anderer Organe.

E Ebenso in der Regionalstruktur wählt die jeweilige Hauptversammlung den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter
sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder anderer Organe.

F Die jeweilige Hauptversammlung wählt die Kandidaten für die Vertretungskörperschaften
in geheimer Wahl.

G Die Hauptversammlung nimmt mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht
des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss.

H Die Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies fordert,
oder mindestens 20 Prozent der eingetragenen Mitglieder mit Begründung und Bezug zur Satzung.

I Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Satzungsänderungen,
Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, dem Beschluss zur Auflösung der Partei oder dem Beschluss zur Verschmelzung
mit einer andern Partei ist 66,6 Prozent Mehrheit erforderlich
der Mitgliederversammlung (beziehungsweise auf Landesebene durch
eine Delegiertenversammlung).

Den in der Kommunalpolitik tätigen Ortsgruppen einen
zuverlässigen Bestandsschutz zu gewährleisten, sind alle Vorstände und alle
Handelnden verpflichtet! Bei jederart von Änderung, wie Sätzungs-Änderung, Namens-Änderung,
Zusammenschluss, Abspaltung, Auflösung von Organisations-Ebenen, oder ähnlichen
ist die Auswirkung auf den Fortbestand und auf die Wahlzulassung
der betroffenen Gliederungen zu prüfen! Eventuelle Beeinträchtigungen
sind so gering wie möglich zu halten, beispielsweise durch
eine mit den Betroffenen abgestimmte Zeitabfoge.

J Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.

K Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, ist dem zu entsprechen.
Vorstandsmitglieder und Wahlkandidaten werden grundsätzlich geheim gewählt.

L Über die Hauptversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, in der alle
gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.



[7] Delegierten-System als Vorstufe zur Direkten Demokratie

A Die Einführung eines
Delegierten-Systems kann erfolgen, sobald ausreichend viele
Kreisverbände entstanden sind. Ab 15 Kreisverbänden im
"Gründungs-Bundesland" NRW soll ein Delegierten-System, welches
für jeden Kreisverband zwei Delegierten-Vertreter
vorsieht, zur Wahl des Landes-Vorstandes und zur Wahl der
Landeswahl-Liste angewandt werden. Zu Landes-Hauptversammlungen
und zu Bundes-Hauptversammlungen
werden die Wahl-Modalitäten durch die bereits funktionsfähig
bestehenden Vorstände festgelegt, die
somit darüber entscheiden ob neue Landesverbände
im Mitglieder-Wahlmodus oder im Delegierten-Wahlmodus sich
gründen sollen.

B Die zwei zu entsendenden Delegierten
je Kreisverband (beziehungsweise Verband aus kreisfreier Stadt)
müssen in einem demokratischen Verfahren von den zugehörigen Mitgliedern
gewählt werden. Von Bundes-Vorstand und Landes-Vorstand
ist ein Formular-Satz zu entwickeln und bereitzustellen, der
den üblichen Erfordernissen entspricht. Alle
Regelungen, wie Stellvertreter-Möglichkeiten, wie Dauer der Amtszeit
von Delegierten, wie Abberufung und Neuwahl von Delegierten, sollen
im Sinne bestmöglicher Mitglieder-Teilnahme
gestaltet sein.

C Bei Delegierten-Versammlungen
für die Landesebene oder Bundesebene erfolgt die Prüfung von Einwänden oder
Beschwerden kurzfristig vor den Abstimmungen. Demnach bleiben
alle Abstimmungen gültig, unbeschadet von
eventuellen späteren Beschwerden.

D Aufgrund der großen Entfernungen
im Bundesgebiet soll den Kreis-Delegierten auch die Briefwahl-Möglichkeit
gegeben werden, sofern dies als praktikabel anzusehen ist.
Insbesondere Anträge auf Satzungs-Änderungen sollen in
die Briefwahl-Möglichkeit einbezogen werden.

E Die Landkreis-Ebene gilt
als wichtigste Basis der Mitglieder, weshalb
hier kein Delegierten-System zulässig ist. Eventuelle unterhalb der Kreis-Ebene bestehende
Ortsgruppen sind dringend aufgefordert, keine Blockbildung
zu betreiben. Entscheidungen, die aufgrund von offensichtlicher Blockbildung
in Kritik geraten, können der Forderung auf
eine Neu-Entscheidung unterliegen.



[7.2] Direkte Demokratie mit Stimmrecht aller Mitglieder

A Die Einführung eines
Direkte-Demokratie-Mitgliedervotums kann erfolgen, sobald ausreichend viele
Kreisverbände entstanden sind. Ab 30 Kreisverbänden und ab zugleich
mindestens 500 Mitgliedern gehen wir davon aus, dass eine ausreichend breite
Basis vorhanden ist, um jedem Mitglied volles Stimmrecht bei Nutzung
von Online-Voting zu gewähren. Dies gilt insbesondere für Vorstandswahlen
auf Landesebene und Bundesebene, wo eine Chancengleichheit unabhängig von
der Entfernung zum Versammlungsort wünschenswert ist.

B Für den Fall, dass eine zunehmende
Schwächung der Mitgliederzahl und Kreisverbändezahl eintreten sollte, so
soll unterhalb 15 Kreisverbänden oder unterhalb 300 Mitgliedern
wieder das Delegierten-System zur Anwendung kommen.

C Alle Vorbereitungen müssen
besonderes Augenmerk auf die Befähigung zur Wahlzulassung legen,
welches mitunter ebenfalls ein Kriterium sein kann, ob Delegierten-System
oder ob Mitgliedervotum (und wie ein Online-Votum zu handhaben ist) vorzuziehen
ist. Somit ist die rechtliche Zulässigkeit und
mögliche Auswirkung auf spätere Wahlzulassungen frühzeitig zu
recherchieren und zu prüfen.



[8] Der Vorstand

A Der Vorstand wird von der Mitglieder-Hauptversammlung (beziehungsweise auf Landesebene durch
eine Delegiertenversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus
X dem 1. Vorsitzenden
X dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden
X dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden
X dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Kassenführer ist,
X dem Kassenführer, der gleichzeitig stellvertretender Schriftführer ist,
X mindestens einem Beisitzer (wozu
die Hauptversammlung bereffend Notwendigkeit
und Definition von zusätzlichen Vorstandsämtern
einen Beschluss fassen muss).

A.2 Abweichend von obigen
Vorgaben können Vorstände aus sogar nur 3 Personen bestehen,
wozu die Hauptversammlung der Partei ("Parteitag") gegebenenfalls einen
solchen Beschluss fassen muss. Es kann auch durch Beschluss der Hauptversammlung der Partei ("Parteitag")
die Mindestzahl der Vorstands-Ämter angehoben werden, beispielsweise
auf 5 sofern durchschnittlich 75 Mitglieder im Landkreis (beziehungsweise
kreisfreier Stadt) zu zählen sind.

A.3 Da wir eine Bildung von Ortsverbänden
nicht unbedingt für erforderlich ansehen, können die Formalitäten für
Ortsgruppen sehr einfach gehalten werden. Ortgruppen können Sprecher und
Projektleiter benennen. Es empfiehlt sich, dass diese Personen
zugleich im Kreisvorstand (oder im Erweiterten Kreisvorstand) sein
sollten, um die Anstrengungen optimal transportieren zu können.

B Die Vorstands-Wahlen erfolgen in einem rollierenden Modus
bei welchem jedes Jahr die Hälfte der Ämter neu zu wählen sind. Die Wiederwahl derselben Personen ist zulässig.
Um in den rollierenden Modus zu gelangen, beträgt die erste Amtszeit (nach Gründung) betreffend der jeweils zweiten Position (nach obiger
Auflistung) nur 1 Jahr.

Im Falle von vakant gewordenen Ämtern
soll der Vorstand sich über eventuelle Berichtigungen des
Parteien-Gesetzes erkundigen. Sofern für kurze Zeiträume die Ernennung
eines "sogenannten kommissarischen Nachfolgers" zulässig ist, so kann
dieser vom Vorstand eingesetzt werden. Wenn dies nach dem Parteien-Gesetz
weiterhin nicht erlaubt ist, so kann dies nicht erfolgen.

C Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner
Stellvertreter vertreten.

D Der Vorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere
Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine pesönliche
Anwesenheit erfordern oder zu erwarten lassen, kann
der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder
aussergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die
Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren,
oder ähnlichen an speziell zu diesem Zweck
zu bevollmächtigende Vertreter übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch 1x jährlich, zusammen.

E In finanziellen Angelegenheiten kann der Schatzmeister durch den amtierenden Vorsitzenden zur
Vertretung nach außen befugt werden.

F Der Vorsitzende kann seine Anwesenheitspflicht durch schriftliche Anweisung an einen Stellvertreter
weitergeben. Dann sind beide Stellvertreter anwesenheitspflichtig.



[9] Regelungen für Notfälle, die durch fehlende Vorstände entstehen könnten

A Für Ortsgruppen, welche nach unserer Satzung
eigentlich keinen Vorstand benötigten, soll der Kreis-Vorstand frühzeitig die
jeweils gültigen Wahl-Zulassungs-Bestimmungen recherchieren. Sollte
in besonderen Angelegenheiten, wie zur Einreichung von Wahllisten, ein
Vorstand auf Ebende der Städte/Gemeinden erforderlich sein, so sind
diese entsprechend zu wählen.

B Für diejenigen Bundesländer, wo noch
kein eigener Landesverband entstanden ist, soll der Bundes-Vorstand frühzeitig die
jeweils gültigen Wahl-Zulassungs-Bestimmungen recherchieren.
Sollte in besonderen Angelegenheiten, wie zur Einreichung von Wahllisten, ein
Vorstand auf Ebende eines Bundeslandes erforderlich sein, so ist
dieser entsprechend zu wählen.
 Sofern
die Gültigkeit von Wahllisten und ein fehlerfreies Wahlzulassungs-Verfahren bei Wahlämtern/Landeswahlleitern
nicht garantiert werden kann, so muss ein benötigter gewählter Vorstand schnellstmöglich
eingesetzt werden (und dies ist wegen der Wichtigkeit auf Einhaltung der Wahlformalitäten
auch mit kürzerfristigen Mitgliederversammlungen zu leisten).



[10] Ehrenmitgliedschaft

A Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen
im Einverständnis des Betreffenden, um Anerkennung und Lob für Arbeit und
Hilfe für die Bürgerpolitik zu geben. Es ist dem Ehrenmitglied keinerlei
Verpflichtung aufzubürden. Sofern es die rechtlichen Vorraussetzungen
hierzu gibt, kann die Mitgliederversammlung das generell gültige
Stimmrecht und auch passive Wahlrecht beschliessen.

B Die Ehrenmitgliedschaft
wird vom Gesamt-Vorstand der Kreisverbände bei 75 Prozent Mehrheit
ausgesprochen. Wird ein Anteil von 3 Prozent überschritten (in der
Gewichtung von Ehrenmitgliedern zu Normalmitgliedern im Landkreis), so ist die
Genehmigung des Landes-Vorstandes zuvor einzuholen.

C Die Ehrenmitgliedschaft
kann ausnahnsweise auch
durch den Gesamt-Vorstand eines Landesverbandes oder eines Bundesverbandes
bei 75 Prozent Mehrheit
ausgesprochen werden. Die Kreisverbände sind jedoch die
erste Adresse für Anwärter auf Ehrenmitgliedschaft.



[11] Wahrnehnung von Einzelaufgaben

A Besondere Einzelaufgaben
können zugleich in Referenten-Ämter münden, welche die
Aufnahme der Person in den Erweiterten Vorstand sinnvoll werden lässt.
Solche Aufgaben sind beispielsweise
X Archivare, die alle für die UB und
für Wählergemeinschaften wichtigen Berichte sammeln (Je im Landkreis vorhandener
Publikation/Zeitung empfieht es sich zwei Personen hierfür zu haben).
X Ansprechpersonen, die noch zusätzliche
kostenlose Telefonbuch-Einträge ermöglichen können (Je Ort können es auch zwei
Personen sein. Empfohlener Grund-Eintrag: Stadtverband Unabhängige Bürgerpolitik (UB), Infotelefon Vorname Nachname, Adresse u. Telefonnummer
oder Kreisverband Unabhängige Bürgerpolitik (UB), Infotelefon Vorname Nachname, Adresse u. Telefonnummer
X Presse-Referenten (Es können auch
zwei oder mehrere Presse-Referenten sinnvoll sein.)
X Webmaster Homepage-Entwickler (Es können auch
zwei Internet-Präsentationen möglich sein, um somit Entwicklungs-Chancen
nicht zu verhindern. Die Seiten sollten möglichst zuverlässig mit
jedem PC und jeder auch älteren Software darstellbar sein.)
X Wahlkampfleiter (Diese Funktion
kann vom Vorstand jederzeit kurzfristig vergeben werden. Es können auch
bei Aufteilung von Aufgaben mehrere Wahlkampfleiter ernannt
werden.)
X Info-Versender Redakteur (Die Versendung
von Einladungen und von Infos als Email bedarf einer
am PC und im Internet zuverlässigen Person, damit die Email-Adressen nicht
in falsche Hände gelangen und damit keine "wirklichen" Beanstandungen
entstehen.)
X Tagungsveranstalter Konferenzveranstalter (Die Personen
können jeweils zeitweilig tätig sein, um möglichst ohne Raum-Kosten und
möglichst ohne Bewirtungs-Pflicht die Treffen zu ermöglichen.)

B Auch weitere Aufgaben sind möglich, wobei
der Vorstand festlegt, wie eng die Verbindung zum Vorstand sein soll.

C Die Aufzeichnungen oder Sammlungen
sind an Nachfolger in sinnvoller Art (komplett, sortiert, aufs Wichtige
konzentriert, oder auch als Kopien) weiter zu reichen, damit dieses
die Aufgaben fortführen können.

D Der Vorstand oder die jeweils
Tätigen können ihre Aufnahme in den Erweiterten Vorstand vorschlagen.
Die Mitgliederversammlung muss zuvor entscheiden, wieviele
Beisitzer mit welchen eventuellen Aufgaben es geben soll.
Die Mitgliederversammlung muss zuvor entscheiden, ob und unter welchen
Bedingungen sogar der Vorstand vorläufige Beisitzer ernennen
darf.

E Im Zweifelsfall sind die
Sonderfunktionen nicht als offizielle nach aussen wirksame
Sprecherfunktion zu werten.



[12] Geschäftsführung

A Die Geschäftsführung der Partei obliegt dem Vorsitzenden
und den Vorstandsmitgliedern, beziehungsweise zusätzlich auch
dem Geschäftsführer.

B Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes, dieser wiederum an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Gesamtvorstand ist in Abständen von einem Jahr
der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

C Ein Geschäftsführer arbeitet im Auftrag des Vorsitzenden nach einer Geschäftsordnung. Er vollzieht
Beschlüsse der Hauptversammlung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden im Amt.
Sinnvoll ist es, wenn eine sich in besonderer Weise als Geschäftsführer eignende Person
zugleich in den Erweiterten Vorstand (als Beisitzer) gewählt wird.



[13] Experimentier-Klausel zu Online-Sitzungen u. Konferenz-Schaltungen

A Die persönliche Begegnung ist immer
als wichtig anzusehen.

B In Anbetracht weiter Wege
und schlechter Wetterlagen können Online-Schaltungen oder Telefon-Schaltungen
erprobt werden, und diese können als Ersatz mitunter ausreichen.

C Für alle grösseren Veranstaltungen
soll versucht werden, dass eine Übertragung oder Teil-Übertragung möglich
wird. Es soll auch versucht werden, dass Abstimmungs-Teilnahme möglich
wird. Da dies aber technisch schwierig ist, besteht kein Anrecht seitens der
Mitglieder hierauf.



[14] Rechnungslegung

A Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei
innerhalb eines Jahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einen
Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht muss von den
gewählten Rechnungsprüfern oder ersatzweise von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

B Der Rechenschaftsbericht wird von dem Schatzmeister vorbereitet und vom Vorstand beschlossen.
Der Vorstand lässt alle satzungsgemäßen und gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen bis spätestens 31.7. des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres vornehmen.

C Der Rechenschaftsbericht ist dem Präsidenten des deutschen Bundestages bis zum 30.9. des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Er ist der auf seine Veröffentlichung folgenden
Hauptversammlung zur Erörterung vorzulegen.



[15] Risiko-Verbot und Haftungs-Hinweis

A Es ist allen Vertretern der Partei ausdrücklich untersagt, zu Lasten der Partei finanzielle
Risiken oder Unwägbarkeiten einzugehen. Für alle Kosten verursachenden Vorhaben muss
eine möglichst zuverlässige Planung zugrunde gelegt werden, um einen bestmöglichen
Schutz gegen Zahlungsschwierigkeiten zu haben. Alle Mitglieder des Vorstands sind
verpflichtet, regelmässig die Finanzsituation der Partei in einem "Finanz-Protokoll"
aufzuführen. Sobald die Partei weitere Gremien, wie einen "Kontroll-Ausschuss" oder ein
"Schieds-u.Ehrengericht", in einer intakten Funktion eingerichtet hat, so sollen die Vorsitzer
dieser Gremien zusätzlich die regelmässige Kontrolle der Finanzsituation ausüben.



[16] Schiedsgerichtsbarkeit

A Das Schiedsgericht entscheidet über Berufungen von Mitgliedern und Gebietsverbänden, gegen
Entscheidungen des Vorstandes, die Ordnungsmaßnahmen oder den Ausschluss aus der Partei
beinhalten.

B Sowie in anderen von der Schiedsordnung vorgesehenen Fällen.

C Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.

D Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden bei
X Grobem, satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes oder Gebietsverbandes
X grobem, die Partei schädigendem Verhalten eines Mitgliedes oder Gebietsverbandes
X erfolgter Verurteilung des Mitgliedes durch ein ordentliches Gericht wegen einer Straftat.

E Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind
X der Verweis
X der Ausschluss von Parteiämtern
X der Ausschluss aus der Partei.

F Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind
X der Verweis
X die Amtsenthebung ganzer Organe der Gebietsverbände
X der Ausschluss des Gebietsverbandes aus der Partei.

Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes oder eines übergeordneten Gebietsverbandes gegen
Gebietsverbände bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die
Ordnungsmaßnahme wird hinfällig, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Hauptversammlung erfolgt.

F-2 Nach dem "Parteien-Gesetz" müssen
die Verstösse seitens eines Gebietsverbandes auch sehr schwerwiegend sein, wie
gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei.
In der Satzung ist hiermit Bestimmung darüber getragen worden, dass aus diesen
Gründen die Massnahme zulässig ist. Der übergeordnete Gebietsverband soll
derjenige sein, der durch dessen Vorstand oder dessen Mitgliederversammlung
sie treffen können.

F-3 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind
X der Verweis
X die Amtsenthebung ganzer Organe der Gebietsverbände
X der Ausschluss des Gebietsverbandes aus der Partei.

Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes oder eines übergeordneten Gebietsverbandes gegen
Gebietsverbände bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die
Ordnungsmaßnahme wird hinfällig, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Hauptversammlung erfolgt.

F-4 Wie bereits an
anderer Stelle der Satzung zu lesen war, kann gegen Ordnungsmaßnahmen die
Anrufung eines Schiedsgerichts erfolgen.

G Die Mitglieder der Partei sind zum Erscheinen vor dem Schiedsgericht als Verfahrensbeteiligte und
als Zeugen verpflichtet.

H Das weitere wird durch eine Schiedsordnung geregelt, die den Beteiligten ein gerechtes Gehör, ein
gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit
gewährleistet.

I Die Gründungsversammlung erteilt dem neugewählten Vorstand den Auftrag, bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung eine praktikable Schiedsordnung auszuarbeiten und der Versammlung
vorzulegen.



[17] Arbeitskreise

A Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitglieder die Einrichtung von
Arbeitskreisen beschließen, die sich mit fachbezogenen Themen befassen. Die Arbeitskreise sind nicht
berechtigt, Erklärungen für die Partei abzugeben. Die Arbeitskreise können in Abstimmung mit dem
Vorsitzenden fachkompetente Personen einbeziehen, die nicht Mitglied sein müssen. Über ihre
weitergehende Arbeitsweise entscheiden die Arbeitskreise frei.



[18] Willensbildung in den Organen

A Die Organe fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung in
spezifischen Fragen nichts anderes festlegt. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Die
sonstigen Wahlen können, wenn kein Widerspruch stattfindet, offen durchgeführt werden.



[19] Mandatsträger

A Mandatsträger werden von der Mitgliederversammlung (beziehungsweise auf Landesebene durch
eine Delegiertenversammlung) unter Abstimmung mit dem Betroffenen
gewählt. Ein Vorschlagsrecht liegt beim Vorstand, wobei insbesondere
Kandidatur-Bewerber abgelehnt werden müssen, die keine Kandidaten-Vorstellung
vorbrachten (was somit "Überraschungs-Kandidaten" eine negative
Entfaltung nicht erlaubt). Zur besseren Bewältigung großer Entfernungen
sind die Kandidaten-Vorstellungen insbesondere an alle Kreisverbände
frühzeitig zu übermitteln. Am Wahltage können auch abwesende Kandidaten gewählt
werden, wenn ihre Abwesenheit entschuldbar ist und ihre Erklärung zur Wahlannahme unmittelbar
telefonisch bestätigt wird. Die Modalitäten und die Aufstellung sollen mit den gültigen
Landeswahlgesetz/Bestimmungen im Einklang stehen.

B Mandatsträger stellen die personale Repräsentation der Partei vor den Bürgern dar und haben
infolgedessen eine besondere Verpflichtung zur persönlichen Integrität. Sie suchen den Kontakt mit
dem Bürger und setzen sich für dessen Belange auf dem Hintergrund der Ziele der Partei ein.

C Die Mandatsträger der Partei in den Parlamenten
X sind unabhängig von Dritten, nur ihrem Gewissen unterworfen im Sinne der Partei
zu handeln
X schließen keine geheimen und schädlichen Abmachungen zugunsten Dritter oder des persönlichen Vorteils ab.
X Setzten die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in politisches Handeln zum Vorteil der
Partei um.

D Einem Mandatsträger, der seine Aufgaben nicht beachtet und dieses durch den Vorstand festgestellt
wird, droht ein Ordnungsverfahren.

E Mandatsträger, deren parlamentarische Arbeit eine theorethisch denkbare
"Interessens-Kollision" oder "Interessens-Verzerrung" aufgrund beruflicher Einkünfte oder finanzieller Vorteile
als Vorwurf gemacht werden könnte, müssen dies dem Vorstand
frühzeitig mitteilen. Bleibt die Mitteilung und Offenlegung aus, so kann
die Partei den betreffenden Mandatsträger zur Rückgabe des Mandats auffordern.
Die Vereinbarkeit
der Art der Einkünfte mit der parlamentarischen Arbeit zu bewerten,
soll vom Vorstand möglichst im Einvernehmen
mit dem Betroffenen erfolgen, so dass dem Ansehen
der Partei kein Schaden zugefügt wird.



[20] Finanzielle Mittel - Beiträge

A Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Partei-Hauptversammlung auf Empfehlung des
Vorstandes.
Auf Mitgliedsbeiträge kann verzichtet werden, wenn Mitglieder keine Kosten verursachen und die Rundschreiben
und Einladungen als Email entgegen nehmen. Die Partei
soll an die Adresse von "Örtlichen Wählergemeinschaften" keine Beiträge/Umlagen-Geldforderungen richten, wie
es andere ungünstige "Zusammenarbeits-Konstruktionen" in der Vergangenheit versuchten.

B Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Eine gesonderte Finanzordnung soll die Quote festlegen, mit welchen Anteilen Kreisebene, Landesebene und gegebenfalls eine
Bundesebene aus den Finanzmitteln versorgt werden soll, wobei der Schwerpunkt auf der Kreisebene liegt.
Näheres regelt die Finanzordnung, die Festsetzungen enthalten soll über
X die Rechenschaftsregelung über Einnahmen und Ausgaben
X die Darlegung der Einnahme- und Ausgabearten
X die Buchführungspflicht über Ein- und Ausgaben und das Vermögen der Partei.



[21] Urabstimmung / Auflösung der Partei

A Urabstimmungen können nur von der Mitgliederversammlung (beziehungsweise auf Landesebene durch
eine Delegiertenversammlung) beschlossen werden. Sie sind vorab in
der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung bekanntzugeben und zu begründen.
Urabstimmungen können nicht kurzfristig von der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung
aufgenommen werden.

B Urabstimmungen erfolgen in geheimer Wahl. Beschlüsse gelten nach der Urabstimmung als bestätigt,
geändert oder aufgehoben.

C Bei Satzungsänderungen, Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, dem Beschluss zur Auflösung der
Partei oder dem Beschluss zur Verschmelzung mit einer andern Partei ist 66,6 Prozent Mehrheit erforderlich
der Mitgliederversammlung (beziehungsweise auf Landesebene durch
eine Delegiertenversammlung).

Den in der Kommunalpolitik tätigen Ortsgruppen einen
zuverlässigen Bestandsschutz zu gewährleisten, sind alle Vorstände und alle
Handelnden verpflichtet! Bei jederart von Änderung, wie Sätzungs-Änderung, Namens-Änderung,
Zusammenschluss, Abspaltung, Auflösung von Organisations-Ebenen, oder ähnlichen
ist die Auswirkung auf den Fortbestand und auf die Wahlzulassung
der betroffenen Gliederungen zu prüfen! Eventuelle Beeinträchtigungen
sind so gering wie möglich zu halten, beispielsweise durch
eine mit den Betroffenen abgestimmte Zeitabfoge.

D Bei den übrigen Beschlüssen der Partei ist die einfache Mehrheit ausreichend.

E Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

F Wird die Auflösung der Partei beschlossen, kommen alle Mittel der Partei nach Überprüfung durch
den Präsidenten des deutschen Bundestages und die zuständigen Finanzbehörden einem
oder mehreren Empfängern
zugute, die selbst im besten Sinne der Bürgerpolitk handeln. Bei dem Begehren zur
Auflösung der Partei sollen die Antragsteller oder Wortführer ihre Vorschläge so frühzeitig
vorlegen, dass eine Abstimmung über die Auswahl der Vermögens-Empfänger
im Briefwahl-Verfahren möglich wird.

G Wird die Verschmelzung mit einer anderen Partei beschlossen, kommen alle Mittel der Partei nach
Überprüfung durch den Präsidenten des deutschen Bundestages und die zuständigen Finanzbehörden der
neuen verschmolzenen Partei zugute.



[22] Schlussbestimmungen

A Die Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die Gründungsversammlung der Partei in Kraft.
Der erste gewählte Partei-Vorstand ist in Personalunion auch
der erste Kreis-Vorstand der UBMI im Landkreis Minden-Lübbecke.

B Änderungsanträge zur Satzung können nur bis zu 2 Monate vor dem Sitzungstermin der Hauptversammlung an
den Vorstand der Partei gerichtet werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Der
Antrag muss zusammen mit der Begründung der Einladung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern zugestellt werden.

C Im Falle von formalen Satzungsänderungen, die vom
Bundestagspräsidenten
oder von den Finanzbehörden oder dem Bundes- oder Landeswahlleiter
verlangt werden,
soll der Vorstand sich über eventuelle Berichtigungen des
Parteien-Gesetzes erkundigen. Sofern es zulässig ist, dass bereits der
Vorstand zwingend erforderliche Änderungen vornehmen darf, so kann dies
vom Vorstand entsprechend beschlossen werden.
Wenn dies nach dem Parteien-Gesetz
weiterhin nicht erlaubt ist, so kann dies nicht erfolgen. Für
zwingend erforderliche Satzungsänderungen, die von obengenannten
Behörden verlangt werden, oder die zur Wahlzulassung erforderlich sind,
muss die Antrags/Bekanntmachungsfrist von 2 Monaten (aus Artikel 22 Abs.B)
nicht eingehalten werden.
Eine endgültige Entscheidung und Bestätigung
soll auf der nächsten Hauptversammlung ("Parteitag") erfolgen.

D Diese Satzung wurde am 11.9.2004 beschlossen,
um damit die von der Behörde des Bundeswahlleiters gewünschten
Abänderungen zur ursprünglichen Satzung zu haben.
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Derzeit sind keine Änderungs-Wünsche bekannt. Anzumerken ist, dass
selbstverständlich in Hamburg/Bremen/Berlin keine UB-Kreisverbände gebildet
werden müssen. Der Richtwert zur Zahl der UB-Kreise war auf NRW bezogen.
Weitere UB-Landesverbände und UB-Landesvorstände zu bilden, erfordert also
entsprechend weniger UB-Kreise, höchstens 1/3 aller Landkreise müssen somit
nur existent sein. Um eilig eine Wahlzulassung anzustreben, dürfen die Richtwerte
ohnehin unterschritten werden!
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