Start-Seite

   Willkommen

   Vorstand
   Impressum
   Kontakt

   Wahlrecht
   Satzung
   Erläuterungen
   Gründungs-Info
   Kommentar
   Selbstverständnis
   Programm
   Struktur
   Häufige Fragen
   Nächste Wahlen

   Aufnahmeantrag
   Ausfüll-Hinweise
   Download
 
 
   Sitemap
 

  


   UWG Link-Liste

  Über 1000 UWG WG
  FWG Bürgerlisten



  
  


UB Unabhängige Bürgerpolitik
 
Aktuell im Jahr 2008 suchen wir interessierte Bürger, die mit uns 16 Landtagswahlen Bundestagswahl und EU-Wahl voranbringen wollen. Bitte melden Sie sich auch auf www.ub-bundesverband.de dazu.
 
 
 Interne Information zur NRW-Landtagswahl 05.2005 
 
 

Jeder UB-Kreisvorstand sollte sich um die Nominierung aller in Kreis
oder kreisfreier Stadt liegenden "Landtagswahl-Kreise" kümmern.

Den Vorteil des § 18 Abs.4 sollte man unbedingt nutzen!
Es ist günstiger in einer gemeinsamen (kreisweiten) Mitglieder-
versammlung die Kandidaten zu nominieren! Würde man jeden WK einzeln
behandeln, so könnte es daran mangeln, nicht die erforderlichen
drei UB-Mitglieder im WK zu haben! Ohnedem wäre eine Nominierung
unmöglich und ungültig!


###-AUSZUG-#####################


Paragraph 18 Absatz 4 des neuen Landeswahlgesetz NRW

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise
umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise,
deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder
Vertreterversammlung gewählt werden.



###-WEITERES-##################


Bekanntmachung der Neufassung des Landeswahlgesetzes NRW

§ 18 (Fn 3)

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem
Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer
Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des
Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die
Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der
Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist
vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen.

(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur
gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur
Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis
zum Landtag wahlberechtigt ist.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise
umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise,
deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder
Vertreterversammlung gewählt werden.

(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die
Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate
vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.

(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der
nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder
eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle
können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen
Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist
endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die
Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln
die Parteien durch ihre Satzung.

(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des
Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten
Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem
Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer
gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern,
daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt
ist, und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich
und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen.

Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen
Versicherung an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne
des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer
Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides
Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für
das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.


##################################

Fn 3

§ 1, §11, §13, §§ 16-19 u. § 33, geändert durch
Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108).

##################################
 
 
 
 
 
 



 

   Spenden-Konto

  Unabhängige Bürgerpolitik
  Betreff Spende

  Konto 4008537900
  BLZ 43060967 Gemein-
  schaftsbank

  Konto 3095827
  BLZ 83094495 Ethikbank

  Konto 4440820
  BLZ 83065410 Skatbank

   mehr lesen




  Aktuelle Infos

   ub-bundesverband.de

   ub-fraktion.de

   ub-uwg.de




  Offenes Forum

   ub-forum.de

   Gästebuch

  Das Forum ist wieder offen
  und Spam-Flut entfernt




  Bundesländer Info

   Baden-Württemberg
   Bayern
   Berlin
   Brandenburg
   Bremen
   Hamburg
   Hessen
   Mecklenburg-Vorpommern
   Niedersachsen
   Nordrhein-Westfalen
   Rheinland-Pfalz
   Saarland
   Sachsen
   Sachsen-Anhalt
   Schleswig-Holstein
   Thüringen




  Hier erhalten Sie einen
  Link-Button zum Einbau

 Unabhängige Bürgerpolitik (UB) - zur Teilnahme an Parlamentswahlen

   Einbau-Logos